Rechts­an­walt gibt Tipps für Gründer

Eine zündende Idee, ein maßgeschneiderter Businessplan – und schon kann es losgehen, oder? Achtung, nichts überstürzen, warnt Michael Kropiunig und gibt Tipps für Gründer.
Dr. Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steirischen Rechtsanwaltskammer, im Talk über Unternehmensübergabe.
Michael Kropiunig ist Rechtsanwalt und Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Steiermark. Fotocredit: René Strasser

Eine Idee alleine ist erst der Anfang erklärt Michael Kropiunig, Vize­prä­si­dent der Rechts­an­walts­kam­mer Stei­er­mark, der einige Tipps für Gründer parat hat. Zuerst gilt es nämlich die geeignete Gesell­schafts­form zu wählen und die Weichen in eine erfolg­rei­che Zukunft auch ver­trag­lich zu stellen. Dabei sollten Grün­de­rin­nen und Gründer auf Know-how und Erfahrung der stei­ri­schen Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­te kei­nes­falls ver­zich­ten.

Herr Kropiunig, in der ersten Grün­dungs­eu­pho­rie wird oft nicht allzu weit in die Zukunft gedacht. Wie sind ihre Tipps für Gründer?

Kropiunig: Da ist zum einen das Bestreben, eine Inno­va­ti­on, eine Dienst­leis­tung, ein Produkt möglichst schnell auf den Markt zu bringen, verbunden viel­leicht mit einer gewissen Grün­dungs­eu­pho­rie. Dazu kommt, dass in dieser Phase generell sehr viel auf Grün­de­rin­nen und Gründer zukommt, sehr viele Ent­schei­dun­gen zu treffen. Auch einige Hürden gibt es zu über­win­den. Und schließ­lich darf auch nicht übersehen werden, dass wir es bei der Gründung aufgrund der ganz unter­schied­li­chen Ziele, Erfor­der­nis­se und – teils noch unab­seh­ba­ren – Even­tua­li­tä­ten rechtlich gesehen mit einer sehr viel­schich­ti­gen Materie und einem komplexen Ent­schei­dungs­fin­dungs­pro­zess zu tun haben. Umso wichtiger ist es, bereits in dieser aller­ers­ten Phase, noch bevor eine Gründung erfolgt ist, auf die Erfahrung und das Wissen von Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­ten zurück­zu­grei­fen. Nur so kann man schon bei der Gründung sicher­stel­len, dass sich junge Unter­neh­men in Zukunft nicht durch etwaige gesell­schafts­recht­li­che Achil­les­fer­sen ver­wund­bar machen und mög­li­cher­wei­se in ihrer Ent­wick­lung gehemmt oder sogar zer­schla­gen werden können. Um zukünf­ti­ge Even­tua­li­tä­ten bereits bei der Gründung berück­sich­ti­gen zu können, bedarf es einer lang­fris­ti­gen Per­spek­ti­ve unter Ein­be­zie­hung sehr vieler Faktoren.

Eine häufig gestellte Frage: Ein­zel­un­ter­neh­men oder Gesell­schaft mit beschränk­ter Haftung?

Kropiunig: Gerade in dieser Frage bedarf es einer sorg­fäl­ti­gen Abwägung der unter­schied­lichs­ten Parameter der Unter­neh­mens­grün­dung. Diese kann nur von Exper­tin­nen und Exper­tin­nen vor­ge­nom­men werden. Welche finan­zi­el­len Mittel stehen zur Verfügung? Welche Umsätze stehen im Raum? Soll das Unter­neh­men mit Partnern betrieben werden bzw. ist die Ein­be­zie­hung von Inves­to­ren geplant? Welches Augenmerk wird auf den Schutz des Pri­vat­ver­mö­gens gelegt? Welche Rechts­form ist steu­er­lich vor­teil­haf­ter? Sich diese Fragen zu stellen, ist einer meiner Tipps für Gründer.

Die GmbH wird häufig mit Haf­tungs­be­schrän­kung iden­ti­fi­ziert.

Kropiunig: Die Haftung der Gesell­schaf­ter ist grund­sätz­lich auf die Stamm­ein­la­ge beschränkt. Doch Vorsicht: Als Geschäfts­füh­rer haften Gesell­schaf­ter unter bestimm­ten Umständen per­sön­lich für Abga­ben­ver­bind­lich­kei­ten und generell für Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge. Und ange­sichts der immer rigideren Rege­lun­gen verlangen Banken von Geschäfts­füh­rern oft per­sön­li­che Haftungen.

Was können Start-up-Gründer*innen tun, um zu ver­hin­dern, dass sie den Einfluss auf ihr eigenes Unter­neh­men verlieren, wenn sie Inves­to­ren ins Unter­neh­men holen?

Kropiunig: Prüfe, wer sich ewig bindet, lautet ein bewährtes Sprich­wort. Aller­dings sollte man für diese Prüfung die Unter­stüt­zung von Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­ten in Anspruch nehmen. So kann man seine Ansprüche auf ein solides recht­li­ches Fundament stellen. Zum Beispiel kann man mit ent­spre­chen­den recht­li­chen Vor­keh­run­gen ein soge­nann­tes Squeeze-out aus­schlie­ßen. Um zu ver­hin­dern, dass Gründende im Zuge von Kapi­tal­erhö­hun­gen den Einfluss nach und nach verlieren, werden Rechts­exper­ten die Mög­lich­keit einer ein­sei­ti­gen Kapi­tal­erhö­hung durch eine Erhöhung der Mehr­heits­er­for­der­nis­se rechtlich unter­bin­den. Und bereits im Vorfeld ist ver­trag­lich sicher­zu­stel­len, dass die Gründungsgesellschafter*innen an einem Strang ziehen.

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