Was gilt es zu beachten, wenn wir die unendlichen Weiten des weltweiten Netzes erforschen und uns im Internet und in sozialen Netzwerken darstellen? Michael Kropiunig, Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Steiermark, über soziale Netzwerke und die wichtigsten Verkehrsregeln auf den Datenautobahnen.
Herr Kropiunig, Urlaubszeit ist Social-Media-Zeit. Zeit seine Erlebnisse im Internet zu teilen, seine Eindrücke zu schildern und zu kommentieren. Eine immer bedeutendere Rolle kommt dabei Fotos und Videos für soziale Netzwerke zu. Was muss man dabei beachten?
Michael Kropiunig: Was die „Bildsprache“ in sozialen Netzwerken betrifft, gilt es zuallererst zwischen zwei Sachverhalten zu unterscheiden: Der eine betrifft das klassische Urheberrecht. Der andere betrifft das „Recht am eigenen Bild“.
Wo liegt der Unterschied?
Beim Urheberrecht geht es darum, wer über die Rechte an einem Bild verfügt und wem es unter welchen Bedingungen gestattet ist, ein Bild zu veröffentlichen. Grundsätzlich bedarf die Veröffentlichung eines Fotos oder eines Videos, das ich nicht selbst angefertigt habe, immer der Zustimmung des Urhebers bzw. der Urheberin bzw. des Rechteinhabers bzw. der Rechteinhaberin. Dabei genügt es etwa bei der Veröffentlichung eines fremden Fotos oder Videos nicht, einfach bloß den Urheber oder die Urheberin zu nennen.
Eine Verletzung des Urheberrechts kann durchaus gravierende Folgen nach sich ziehen bis hin zu Schadenersatzforderungen in unangenehmen Dimensionen. Ich rate dringend dazu, Abmahnungen und etwaige Forderungen ernst zu nehmen und sich optimalerweise Rat bei einem steirischen Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin zu holen. Es gibt natürlich auch einige Grauzonen, in denen man sich jedenfalls auch vorsichtig verhalten sollte, etwa wenn man fremde Inhalte teilt. Dabei geht es gar nicht so sehr ums Urheberrecht als um die mögliche Verbreitung strafbarer Inhalte oder die Verletzung von Persönlichkeitsrechten.
Wie verhält es sich mit dem Recht auf das eigene Bild für soziale Netzwerke?
Auch das Recht auf das eigene Bild bzw. der „Bildnisschutz“ entspringt dem Urheberrecht. Das Recht auf das eigene Bild schützt die Interessen jener Personen, die auf einem veröffentlichten Bild zu erkennen sind. Konkret heißt es in § 78 des Urheberrechtsgesetzes: „Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Weise, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten (…) verletzt werden.“
Was sind berechtigte Interessen?
Nun, wenn Personen einfach nur im Hintergrund zu sehen sind, etwa wenn Sie eine Sehenswürdigkeit, eine normale Straßenszene oder auch ein Konzert festhalten, dann spricht in der Regel nichts gegen eine Veröffentlichung. Anders verhält es sich, wenn Sie in einem explizit privaten Rahmen fotografieren oder filmen, etwa bei privaten Festen wie Geburtstagsfeiern oder Hochzeiten. Da bedarf eine Veröffentlichung der Zustimmung der Abgebildeten. Berechtigte Interessen werden etwa dann verletzt, wenn Abgebildete durch die Veröffentlichung eines Fotos herabgesetzt, bloßgestellt oder beleidigt werden. Klassische Beispiele dafür sind zum Beispiel Fotos, die jemanden in sichtbar betrunkenem Zustand oder besonders „unvorteilhaft“ oder aber ganz oder teilweise nackt zeigen. Darunter fällt jedoch auch das leider immer häufiger vorkommende Fotografieren von Unfallopfern. In all diesen Fälle kommt es nicht nur auf die Fotos selbst an. Auch etwaige Bildtexte und Kommentare sind für die Bewertung des Sachverhalts maßgeblich.
Muss ich mich eigentlich fotografieren oder filmen lassen?
Nicht, wenn es geschieht, um Sie zu ärgern oder unter Druck zu setzen. Und auch nicht in Ihrem privaten Raum. Wenn Sie allerdings bloß zufällig im Hintergrund zum Motiv werden oder jemand ein Geschehen, dessen Teil Sie sind, im öffentlichen Raum zur Beweissicherung (etwa um einen Missstand zu dokumentieren) festhält, werden Sie dagegen wohl nichts ausrichten können. Jedenfalls empfehle ich, in solchen und anderen Fällen, etwa bei Verletzungen des Datenschutzes, Problemen beim Onlineshopping usw., auf Unterstützung und Expertise eines steirischen Rechtsanwalts bzw. einer steirischen Rechtsanwältin zurückzugreifen.
Steiermärkische Rechtsanwaltskammer:
www.rakstmk.at
Foto: Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer
Credit: Rene Strasser