Aufsichtsräte können haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Pflichten vernachlässigen und dadurch Schäden entstehen. Dabei richtet sich die Haftung nach der Sorgfalt, die man von einem ordentlichen Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls erwarten kann. Aufsichtsratsmitglieder müssen in geschäftlichen und finanziellen Angelegenheiten allgemein über ein hohes Maß an Erfahrung und Wissen verfügen. Sie müssen zudem in der Lage sein, komplexe rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und deren Auswirkungen auf das Unternehmen zu beurteilen. Der Haftungsmaßstab entspricht dabei der Sorgfalt, die ein verantwortungsbewusster Geschäftsleiter bei der treuhänderischen Verwaltung fremder Vermögensinteressen einhalten würde.
Im Konzern erweitert sich die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats der Muttergesellschaft um die Überwachung der Tätigkeit der Geschäftsführung der Konzerntöchter. Die gebotene Intensität der Überwachung hängt von der Lage der Gesellschaft ab und ist in der Unternehmenskrise am höchsten.
In Krisensituationen sind Aufsichtsräte daher besonders gefordert, sicherzustellen, dass die Geschäftsführung rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt, wenn dies erforderlich ist. Sie müssen die Berichte der Geschäftsführer kritisch prüfen, Warnsignale ernst nehmen und bei Unstimmigkeiten aktiv handeln. Ignorieren sie diese Pflichten, droht eine persönliche Haftung mit dem gesamten Privatvermögen.
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