Rechtliche Vorgaben für den Klimaschutz

Michael Kropiunig von der steirischen Rechtsanwaltskammer im Gespräch über die geplanten ESG-Kriterien, die Unternehmen dabei helfen, zukunftsfit zu werden und ein gutes Klima zu schaffen – für die Umwelt, aber auch für Mitarbeiter und den Mitbewerb.

Worum handelt es sich bei ESG-Bestimmungen wie z.B. der EU-Taxonomieverordnung und wie sieht die Lage in Österreich derzeit aus?

Michael Kropiunig / Vorerst kann man aus österreichischer Sicht noch nicht viel zur EU-Taxonomieverordnung sagen. Diese sieht Berichtspflichten vor, die jedoch, wenn die Berichte keine ESG-ausgerichtete Unternehmenstätigkeit dokumentieren, zu keinen Konsequenzen für die Unternehmen führen, mit Ausnahme allenfalls herabgesetzter Förderfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit. Hier muss auf nationaler Ebene das Klimaschutzgesetz abgewartet werden, bei dem Uneinigkeit in der Koalition herrscht.

Für welche Unternehmen gelten ESG-Kriterien?

Die EU-TaxVO gilt derzeit nur für große Kapitalgesellschaften, die Unternehmen öffentlichen Interesses sind und im Jahresschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Erst ab 2024 sollen auch Unternehmen erfasst sein, die eines dieser Kriterien erfüllen: Sie beschäftigen 250 Mitarbeiter oder haben 20 Mio. Euro Bilanzsumme oder 40 Mio. Euro Umsatz. Ab 2026 sollen auch klassische kapitalmarktorientierte Unternehmen mit max. 249 Mitarbeitern betroffen sein.

Mit welchen rechtlichen Konsequenzen müssen Unternehmen rechnen, wenn sie ESG-Anforderungen nicht erfüllen?

Nur wenn bei einem Unternehmen diese Kriterien schon erfüllt sind oder die Erfüllung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, löst die Verordnung Berichtspflichten zur Erreichung von sechs Umweltzielen im Geschäftsbericht aus, von denen nur die ersten beiden schon fixiert sind: erstens einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten und zweitens sich an den Klimawandel anzupassen. Der Rest der Fixierung folgt 2024. Bei großen Kapitalgesellschaften wird das zudem üblicherweise von den eigenen Rechts- bzw. ESG-Abteilungen erledigt und ist keine „Spielwiese“ für uns Rechtsanwälte, die typischerweise in solchen Bereichen nicht tätig sind. Die Probleme mit der Erreichung von ESG-Zielen bei mittleren und kleinen KMUs sind da viel profaner.

Welchen Rat geben Sie Unternehmern, die sich mit ESG-Fragen an Sie wenden?

Das hängt von Unternehmensgegenstand und -größe sowie der ziemlich unklaren zukünftigen innerstaatlichen Gesetzeslage ab. Jedenfalls wird bei einer Planung der Unternehmensstandort und dessen infrastrukturelle sowie rechtliche Eignung zur Erreichung von ESG-Zielen stärker zu berücksichtigen sein. Bei drohenden Berichtspflichten sind unternehmensinterne Vorgänge schon jetzt zu hinterfragen und rechtzeitig sollte ein internes Reporting, für einen guten Überblick aufgebaut werden.

Zur Person

Michael Kropiunig ist Vize­präsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer und seit 2001 selbstständiger Rechtsanwalt in Leoben. Er ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit der Österreichischen Rechtsanwälte und Vertreter der Steiermark in diversen Gremien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages.

rakstmk.at

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