Schubkraft für Start-ups

Die neue Rechtsform der Flexible Kapitalgesellschaft (auch FlexKap oder FlexCo) soll u. a. Start-ups die Früh­­phase erleichtern und sie wettbewerbsfähiger machen. Dazu im Gespräch: Michael Kropiunig, Präsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer.

Herr Kropiunig, die neue Möglichkeit der Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft ist derzeit in aller Munde. Was versteht man darunter und was war die Motivation des Gesetzgebers für eine neue Gesellschaftsform?

Michael Kropiunig / Die Rechtsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft wurde mit 1. 1. 2024 eingeführt. Der Gesetzgeber hat hier einen Wunsch der Wirtschaft umgesetzt, für Neugründungen, aber auch Umgründungen eine moderne Gesellschaftsform mit weniger Bürokratie und einer neuen Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung zu schaffen, wie sie in vielen anderen Ländern bereits Standard ist.

Weniger Bürokratie klingt verlockend. Was wurde hier modernisiert?

MK / Will man bei einer klassischen GmbH Geschäftsanteile abtreten bzw. verkaufen, bedarf es auch dann, wenn ein Rechtsanwalt den Abtretungsvertrag errichtet, zusätzlich eines sogenannten Notariatsaktes. Nachdem bei einem Notariatsakt alle Parteien des Vertrages gleichzeitig anwesend sein müssen, ist das bei vielen oder örtlich zerstreuten Gesellschaftern oft ein Kunststück, alle gleichzeitig zu einem Termin zusammen zu bringen. Will man Geschäftsanteile an einer FlexKap abtreten, ist ein Notariatsakt jedoch nicht nötig. Es reicht eine schriftliche Urkunde, die von einem Rechtsanwalt oder Notar errichtet und von allen Beteiligten am Geschäft unterfertigt wird. Dies ist eine wesentliche organisatorische Erleichterung für die Gesellschafter bei Abtretungen, die auch modernen Formen, wie heutzutage Geschäfte abgeschlossen werden, Rechnung trägt.

Sie haben auch die Mitarbeiterbeteiligung erwähnt. Welche neuen Möglichkeiten gibt es hier?

MK / Dass Mitarbeiter an einer Gesellschaft beteiligt werden können, ist ja an sich nicht neu. Bei der FlexKap wurde aber dafür eine eigene Beteiligungsform geschaffen, die sogenannten Unternehmenswertanteile (UWA). Der wesentliche Unterschied zu einer anderen Beteiligung an einem Unternehmen besteht darin, dass mit den UWA kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung verbunden ist. Die UWA dürfen im gesamten auch nicht 25 % des Stammkapitals überschreiten. Die Ausgabe von UWA ist zudem nur dann möglich, wenn das im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist.

Erwarten Sie, dass durch das neue Gesetz das Ziel, Mitarbeiterbeteiligungen zu erleichtern, tatsächlich erreicht wird?

MK / Das wird die Praxis zeigen. Mit der Ausgabe von UWA sind nämlich sehr umständliche Informationspflichten gegenüber den Mitarbeitern verbunden, die einzuhalten sind. Was man als Unternehmer zudem auch im Auge behalten sollte: Wenn die sogenannten Gründungsgesellschafter, das sind jene, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausgabe von UWA am Unternehmen beteiligt waren, ihre Anteile mehrheitlich verkaufen, haben die Mitarbeiter, die UWA halten, ein Mitverkaufsrecht. Der Käufer muss daher nicht nur jene Anteile kaufen, die er haben möchte, sondern, sofern von den Mitarbeitern gewünscht, auch die UWA. Und das zu gleichen Konditionen.

Haben die Regelungen zur FlexKap auch Auswirkungen auf bestehende Gesellschaften, z. B. eine „normale“ GmbH?

MK / Ja, und das geht etwas unter. Bei einer „regulären“ GmbH beträgt nämlich das Mindeststammkapital ab 1.1. 2024 nicht mehr 35.000 Euro sondern auch nur mehr 10.000 Euro wie für die FlexKap. Und bei der sogenannten „gründungsprivilegierten GmbH“ besteht keine Nachschusspflicht mehr, da das Stammkapital ohnehin generell nur mehr 10.000 Euro beträgt. Die Gründungsprivilegierung sollte daher im Gesellschaftsvertrag beseitigt werden.

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