Die Vermeidung von Erbstreitigkeiten ist ein wichtiges Thema, wenn es um das Verfassen eines Testaments geht, denn beim Erben sitzt der Teufel häufig im Detail. Gerade das Testament kann zur Ursache für Unklarheiten und Auseinandersetzungen werden. Um das zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt beizuziehen. Dr. Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über die wichtigsten Eckpunkte der Testamentserrichtung. Weiters gibt er im JUST-Talk wertvolle Tipps zur Regelung der Ansprüche pflichtteilsberechtigter Personen und zur Anwendung des österreichischen Erbrechts. Zudem erläutert er, welche Rolle ein Rechtsanwalt bei der Verwahrung des Testaments spielen kann.
Herr Dr. Kropiunig, in einem Urteil des Obersten Gerichtshofs wurde neulich festgehalten, dass ein Testament auch dann, wenn alle anderen Voraussetzungen zu seiner Gültigkeit vorliegen, ungültig ist – wenn nämlich die Zeugen nicht auf dem Testament selbst, sondern auf einem leeren Beiblatt unterschrieben haben. Was tun?
Kropiunig: Unbedingt bereits errichtete Testamente prüfen. Sollten Zeugen tatsächlich auf einem leeren Beiblatt unterschrieben haben, das Testament entweder neu und formgültig errichten oder auf dem Beiblatt einen handschriftlichen Vermerk des Testamentserrichters anbringen, dass das Beiblatt mit den Zeugenunterschriften Teil des Testamentes ist – im Zweifelsfall Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt konsultieren.
Welche Arten von Testamenten gibt es zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten?
Kropiunig: 1. Eigenhändige Testamente: Hier ist die ganze Urkunde vom Errichtenden in Handschrift geschrieben, Zeugen sind nicht erforderlich. 2. Fremdhändige Testamente: Der Text kann auch mit der Maschine geschrieben sein und ist mit einem Beisatz, dass es sich um einen letzten Willen handelt, sowie der handschriftlichen Unterschrift des Testators versehen. Außerdem müssen auch drei Zeugen unterschreiben.
Brauche ich für ein Testament einen Rechtsanwalt?
Kropiunig: Beide Testamentsarten können auch ohne Rechtsanwalt verfasst werden. Die strengen formalen Kriterien machen es jedoch ratsam, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, damit das Testament nicht wegen Formfehlern ungültig ist. Häufig gilt es auch abzuklären, ob das, was der Testator will, rechtlich überhaupt möglich ist. So ist etwa die oft zitierte „komplette Enterbung“ von Kindern nach den Bestimmungen des ABGB nur in ganz seltenen und krassen Ausnahmefällen möglich.
Worauf sollte man in einem Testament sonst noch achten?
Kropiunig: Regeln muss man jedenfalls die Ansprüche der pflichtteilsberechtigten Personen. Das sind jene nahen Angehörigen, die zwingend erbberechtigt sind. Nach der neuen Rechtslage sind das nur mehr Ehegatte und Kinder, jedoch nicht – wie bisher – die Eltern. Pflichtteilsberechtigte erhalten mindestens den Pflichtteil im Ausmaß des halben gesetzlichen Erbteils. Im Testament kann geregelt werden, dass der eingesetzte Erbe Pflichtteile erst fünf oder (in Ausnahmefällen) zehn Jahre nach dem Tod des Erblassers bezahlen muss, damit er nicht akut in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Festgelegt werden sollte auch, dass österreichisches Erbrecht auf die gesamte Verlassenschaft zur Anwendung kommt. Verbringt man nämlich seinen Lebensabend z. B. in einem Feriendomizil im Ausland, würde ohne eine solche Regelung das Recht dieses Staates auf das gesamte der Verlassenschaft unterworfene Vermögen angewendet. D.h., das Haus in der Steiermark wird dann z.B. nach spanischem Erbrecht aufgeteilt. Das kann turbulent werden.
Was machen Rechtsanwalt und Rechtsanwältin mit dem Testament?
Kropiunig: Sie verwahren das Original sicher in der Kanzlei. Viele Testamente, die zu Hause deponiert sind, „verschwinden“ nämlich rasch nach dem Tod des Erblassers, vor allem dann, wenn dem Finder der Inhalt nicht gefällt. Außerdem registriert der Rechtsanwalt das Testament im „Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte“. Stirbt der Erblasser, kann dort angefragt werden, ob und bei welchem Rechtsanwalt ein Testament hinterlegt ist. Übrigens können Rechtsanwälte auch die Verlassenschaft abhandeln, wenn alle Erben damit einverstanden sind und die Vollmacht erteilen.