Herr Dr. Kropiunig, ein Schicksalsschlag mit möglicher Geschäftsunfähigkeit, z.B. durch einen Unfall, kann jeden treffen. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, für diesen Fall vorzusorgen?
MICHAEL Kropiunig: Das hängt davon ab, was man vorab regeln will. Mit einer Patientenverfügung kann man grundsätzlich nur medizinische Fragen, dies für den Fall, dass man sich selbst nicht mehr dazu äußern kann, beantworten. Eine sogenannte Vorsorgevollmacht bietet aber einen größeren Spielraum.
Nachdem dies eine Vollmacht ist, überträgt man damit die Entscheidungsmöglichkeit offensichtlich einem anderen?
MK: So ist es. Mit der Vorsorgevollmacht räumt der Gesetzgeber jedem, solange er geschäftsfähig ist, die Möglichkeit ein, für den Fall seiner Geschäftsunfähigkeit einen Bevollmächtigten zu bestimmen, damit dieser für ihn entscheiden kann. Oft sind dies der Ehepartner oder nahe Verwandte, die wissen, wie der Vollmachtgeber denkt und die dementsprechend für ihn handeln. Der Bevollmächtigte kann damit für den Vollmachtgeber z.B. medizinische Behandlungen ablehnen oder in diese einwilligen, Auskünfte von Ärzten über den Gesundheitszustand des Vollmachtgebers verlangen, aber auch über dessen Vermögen (Bankkonten etc.) verfügen. Wichtig zu wissen ist, dass diese Vollmacht erst dann wirksam wird, wenn der Vollmachtgeber tatsächlich geschäftsunfähig ist.
Und wie erfährt dann ein Arzt oder Geschäftspartner, dass die Vollmacht wirksam ist?
MK: Eine Vorsorgevollmacht kann nur von bestimmten Berufsgruppen wie auch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten verfasst werden. Diese muss in der Folge in einem speziellen Verzeichnis, dem Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV), registriert werden. Damit ist sie zentral erfasst, aber vorerst noch nicht wirksam. Tritt beim Vollmachtgeber Geschäftsunfähigkeit ein, muss dies durch ein ärztliches Attest bestätigt werden. Dies führt dazu, dass über Veranlassung des Bevollmächtigten im ÖZVV ein Vermerk gesetzt wird, dass die Vollmacht jetzt wirksam und er zur Vertretung berechtigt ist. Tritt die Geschäftsfähigkeit wieder ein, wird dieser Vermerk gelöscht. Die Vollmacht bleibt, solange sie nicht widerrufen wird, aber bestehen.
Wozu raten Sie daher?
MK: Die Vorsorgevollmacht ermöglicht vorab zu bestimmen, wer sich um einen kümmern soll, wenn Geschäftsunfähigkeit vorliegt. Auch wenn sich niemand mit einer eigenen plötzlichen Erkrankung beschäftigen will, sollte man von dieser Möglichkeit im eigenen Interesse, aber auch im Interesse der Angehörigen, denen diese Vollmacht Rechtssicherheit und Entscheidungsspielraum bietet, Gebrauch machen. Die steirischen Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte sind zu diesen Fragen der ideale Ansprechpartner.